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    3. Information zum Verpackungsgesetz

    Information zum Verpackungsgesetz

    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Anfragen zum Verpackungsgesetz beantworten, sofern diese nicht in Zusammenhang mit unseren Produkten stehen. Ihre Fragen zu diesem Thema senden Sie am einfachsten über unser Kontaktformular.

    Die nachfolgenden Informationen auf unseren Internetseiten stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.

    Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt bereits seit dem 01.01.2019 in Deutschland und löste die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

    BITTE BEACHTEN SIE INSBESONDERE DIE NEUREGELUNG AB 01.07.2022

    Ausführliche Beratung und Information zum Verpackungsgesetz erhalten Sie bei Ihren Verbänden, der IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden, z.B. unter https://www.verpackungsregister.org/.

    Wer muss das Verpackungsgesetz beachten?

    Ab 1. Juli 2022 gibt es keine Ausnahmen mehr:

    ALLE Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregiste (LUCID) https://www.verpackungsregister.org/ registrieren
    Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – auch nicht systembeteiligungspflichtigen – die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle. Dadurch wird die bisherige Registrierungspflicht erweitert und nicht nur Inverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, müssen sich registrieren, sondern alle Hersteller. Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG).

    Aber auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen (= Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden), wie z.B. Metzgereien, Bäcker oder Imbissbuden, sind von der Erweiterung betroffen und zur Registrierung verpflichtet. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Serviceverpackungen vom Lieferanten bereits am dualen System vorlizenziert wurden. In einem solchen Fall ist vom Letztvertreiber der Serviceverpackungen bei der Registrierung eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG.

    Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, sogenannte Erstinverkehrbringer* und die (typischerweise) beim privaten Endverbraucher** anfallen, muss, wie bisher auch, über die Beteiligung an einem Dualen System (z.B. Zentek, Interseroh, Grüne Punkt) ein Lizenzentgelt zur Entsorgung und/oder dem Recycling der Verpackungen entrichten. Eine vollständige Liste in Frage kommender Entsorgungsbetriebe erhalten Sie bei Ihrer IHK.

    Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR - Lucid) ist ab 01.07.2022 obligatorisch vorgeschrieben

    BÄGS & GÄGS e.K. ist im Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer DE4534857037487 registriert. Lizenzentgelte entrichten wir über unseren Partner BellandVision

    Besonderheit Serviceverpackung - Zählen auch Tragetaschen zu den Verpackungen?

    Serviceverpackungen gelten nach dem VerpackG als Verkaufsverpackungen und müssen deshalb registriert werden. Serviceverpackungen ermöglichen oder unterstützen die Übergabe von Waren an den Endverbraucher. Hierzu zählen Tragetaschen jeglicher Art, Geschenkverpackungen, Obst- und Gemüsetüten, Brötchentüten oder Kaffeebecher.

    Serviceverpackungen werden erst bei der Befüllung mit Waren zu einer Verkaufsverpackung, sodass grundsätzlich der Letztvertreiber und nicht der Erst-In-Verkehr-Bringer zur Registrierung verpflichtet ist.
    Beispiel: Ein Händler stellt seinen Kunden Tragetaschen zum Verpacken der Einkäufe zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich ob die Tragetaschen kostenlos oder gegen Gebühr abgegeben werden. Der Händler ist für die Entrichtung der Lizenzentgelte verantwortlich.

    Für Serviceverpackungen, also auch Tragetaschen aller Art, die zum Befüllen mit Ware gedacht sind und typischerweise an private Endverbraucher* (siehe unten) abgegeben werden, kann die Lizenzierungspflicht jedoch auf den Vorvertreiber der Verpackung delegiert werden.

    D.h. Sie können uns damit beauftragen die bei uns gekauften Serviceverpackungen zu lizenzieren.

    Die anfallenden Lizenzgebühren werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen oder je nach Zahlungsart separat in Rechnung gestellt.
    Für Tragetaschen aus Papier fallen dafür € 0,18 je kg, Tragetaschen aus Kunststoffen oder Verbundstoffen € 0,95 je kg, Tragetaschen aus Textil € 0,12 je kg an.

    Sind Sie als Gewerbeunternehmen in Deutschland schon im Verpackungsregister registriert und entrichten bereits Lizenzentgelte an ein Duales System (Entsorgungsbetriebe wie Zentek, VfW, etc.), müssen Sie jeweils nur die Menge an Serviceverpackungen in Ihrer Mengenmeldung ergänzen.

    Für private Endverbraucher** (siehe unten) sind die Lizenzentgelte obligatorisch und werden zusätzlich berechnet, sofern Sie dieser Gruppe zugeordnet werden und die Tragetaschen oder Beutel zum Befüllen mit Ware gedacht sind/ eingesetzt werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es leider nicht möglich die Lizenzentgelte bereits in den Artikelpreisen zu berücksichtigen.

    *Erstinverkehrbringer
    Als Inverkehrbringen gilt gemäß § 3 Abs. 9 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

    **Private Endverbraucher
    Nach § 3 Abs. 11 VerpackG sind private Endverbraucher private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Satz 2: Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Satz 3: Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

    ***Länderbezogene Regelungen
    Lizenzentgelte sind nur abzuführen, wenn die Serviceverpackungen in Deutschland abgeführt werden. Kunden in Österreich informieren sich bitte unter 
    https://www.ara.at/ zu der in Österreich geltenden Verpackungsverordnung. 

    Beratung und ausführliche Information zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Verbänden, der IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden, z.B. unter https://www.verpackungsregister.org/.

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