Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Anfragen zum Produktsicherheitsgesetz beantworten, sofern diese nicht in Zusammenhang mit unseren Produkten stehen.
Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden.
Die nachfolgenden Informationen stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar
Bereits seit Dezember 2011 gilt das neue verschärfte Produktsicherheitsgesetz innerhalb der EU.
Das neue Produktsicherheitsgesetz findet Anwendung für Verbrauchsprodukte. Im Sinne von § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sind demnach auch Tragetaschen, Werbeartikel und Geschenkverpackungen darunter einzuordnen und unterliegen der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Satz 2 ProdSG müssen Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, bereitgestellt, ausgestellt, erstmalig in Verkehr gebracht oder verwendet werden, gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung muss mit einer vollständigen postalischen Anschrift auf dem Produkt oder sofern dies nicht möglich ist auf der Verpackung erfolgen.
Dem Endverbraucher soll damit jederzeit die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme zu dem “Inverkehrbringer” des Produkts gegeben werden.
Die Umsetzung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bei BÄGS & GÄGS für Artikel mit Werbedruck
Die Kennzeichnung muss mit einer eindeutigen postalischen Anschrift erfolgen. Angaben wie E-Mail-Adresse, Postfach, oder Telefonnummer sind leider nicht ausreichend und obwohl laut Telemediengesetz für Internetseiten eine Impressumspflicht gilt, reicht auch die Angabe einer bloßen Internetadresse ebenfalls nicht aus. Es muss zwingend eine postalische Adresse angegeben werden.
Viele Werbetragetaschen die bedruckt werden, erfüllen bereits die Anforderung an die Kennzeichnungspflicht, wenn im Druckmotiv z.B. ihre Geschäftsadresse enthalten ist.
Sofern keine Integration im Druckbild gewünscht oder möglich ist, kann bei den meisten Tragetaschen an unauffälligen Stellen, z.B. auf dem Tragetaschenboden, in Boden- oder Seitenfalten, oder im Randumschlag die erforderliche Kennzeichnung mit den notwendigen Angaben erfolgen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass wir unser Label oder das unserer Partner an sehr dezenter Stelle ergänzen. Ebenfalls eine Option die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen, sind z.B. fest aufgeklebte oder eingenähte Etiketten, insbesondere bei Stofftaschen und Werbeartikeln, was allerdings mit Mehrkosten verbunden ist.
Welche Umsetzung des ProdSG für Sie sinnvoll ist und ob damit zusätzliche Kosten verbunden sind, klären wir sehr gerne mit Ihnen ab.
Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verordnung Bußgelder bis zu € 10.000 verhängt werden können. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht wird durch Marktüberwachungsorgane (wie z.B. dem Zoll) geprüft.
Ausnahmefälle
In begründbaren Einzelfällen z.B. dann, wenn das Anbringen der Kennzeichnung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu.
Ergänzende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodsg_2011/gesamt.pdf
http://www.werbeartikel-verlag.de/2012/02/09/die-fallstricke-des-neuen-produktsicherheitsgesetzes/