Information zum Verpackungsgesetz
Die nachfolgenden Informationen stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.
Seit Juli 2022 müssen sich nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) auch Letztvertreiber von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur Anfragen zum Verpackungsgesetz beantworten, sofern diese im Zusammenhang mit unseren Produkten stehen.
Beratung und ausführliche Informationen zu Thema Verpackungsgesetz erhalten Sie bei Ihren Verbänden, der IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden, z.B. unter https://www.verpackungsregister.org/.

Was ist das Verpackungssetz (VerpackG)?
Seit 1993 regelt Verpackungsgesetz (VerpackG), damals noch Verpackungsverordnung, die Verantwortung von Unternehmen für die Entsorgung von Verpackungen in Deutschland.
Nach der letzten Gesetzesänderung am 1. Juli 2022 verpflichtet das Gesetz alle Eristinverkehrbringer von Verpackungen:
• zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister / LUCID,
• zur Beteiligung an einem sog. dualem System (Systembetreiber) und
• ggf. zur Entrichtung von Lizenzentgelt für die Entsorgung von systembeteiligungspflichtiger Verpackung
Das VerpackG enthält somit zwei wesentliche Pflichten, die Registrierungspflicht und die Systembeteiligungspflicht.
Besonderheit bei Tragetaschen als Serviceverpackung
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Letztbetreiber vor Ort befüllt und an einen privaten Endverbraucher weitergegeben werden, um die Übergabe der Ware zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Tragetaschen werden somit durch das Befüllen mit Ware zu einer Serviceverpackung und zählen nach dem VerpackG zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Tragetasche kostenfrei oder gegen eine Gebühr übergeben wird.
Seit dem 01.07.2022 müssen sich nun auch Letztvertreiber von Serviceverpackung im Verpackungsregister LUCID registrieren (Registrierungspflicht).
Hinsichtlich Systembeteiligungspflicht von Serviceverpackung gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Unsere Empfehlung: Sie lizenzieren Ihre Verpackung eigenständig bei Ihrem Systembetreiber (dualem System) oder
2. Sie kaufen die unbefüllte Serviceverpackung bereits „vorbeteiligt“.
Was bedeutet „vorbeteiligt“?
Nur bei Serviceverpackung ist es möglich, diese vom Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu erwerben. In diesem Fall beauftragen Sie den Verkäufer der unbefüllten Serviceverpackung mit der Entrichtung des Lizenzentgelts, d. h. Sie beauftragen uns (transbags GmbH) damit, die bei uns gekauften Tragetaschen für Sie zu lizenzieren.
Die anfallenden Lizenzgebühren werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen oder je nach Zahlungsart separat in Rechnung gestellt. Der Zahlungsbeleg dient gegenüber dem Gesetzgeber als Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Höhe der Lizenzgebühren:
- für Tragetaschen aus Papier € 0,20 je kg,
- für Tragetaschen aus Kunststoffen oder Verbundstoffen € 1,00 je kg und
- für Tragetaschen aus Textil € 0,12 je kg an.
Die transbags GmbH ist im Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer E1619530383204 registriert.
Hinweis:
- Die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG ist obligatorisch und unabhängig davon, ob die Verpackung bereits „vorbeteiligt“ gekauft wurde.
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Das Lizenzentgelt wird zusätzlich berechnet, da die meisten unserer Kunden Ihre Verpackungen eigenständig lizenzieren, die Ware unbefüllt bzw. nicht als Serviceverpackung oder außerhalb Deutschlands in Verkehr bringen.
- Sofern Sie Verpackungen außerhalb Deutschlands vertreiben, beachten Sie bitte die länderspezifischen Verpackungsgesetze oder Verordnungen*.
- Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende nach §14 BGB.
*Länderbezogene Regelungen
Lizenzentgelte sind nur abzuführen, wenn die Serviceverpackungen in Deutschland abgeführt werden. Kunden in Österreich informieren sich bitte unter https://www.ara.at/ zu der in Österreich geltenden Verpackungsverordnung.
Wer muss das Verpackungsgesetz beachten?
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt, unterliegt dem Verpackungsgesetz und muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Inverkehrbringer von Verpackungen, unabhängig davon, ob es sich um Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt.
Ein Lizenzentgelt ist ausschließlich bei Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, sog. B2C-Verpackung* an einen Systembetreiber (Duales System) zu entrichten.
*B2C = Business- to-Consumer, Beziehung zwischen Unternehmen und Endverbrauchern
Was zählt als systembeteiligungspflichtige Verpackung (B2C-Verpackung)?
Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen als systembeteiligungspflichtig und müssen lizenziert werden.
Zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht zählen:
- Verkaufsverpackung z.B. Etiketten, Karton von Fernseher, Föhn etc.
- Umverpackung z.B. Eierkarton
- Versandverpackung z.B. Versandkarton, Füllmaterial
- Serviceverpackung z.B. Einweg-Kaffeebecher, Imbissbox, befüllte Tragtaschen
Tragetaschen können je nach Verwendungszweck Versand-, Verkaufs- oder Serviceverpackungen sein. Hier ein Schaubild zu Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht.
Was ist ein duales System bzw. ein Systembetreiber?
Die Systembetreiber, sog. duale Systeme organisieren bundesweit die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen für Industrie und Handel. Im Gegenzug zahlen Industrie und Handel für die Entsorgungs- und Recyclingleistung ein entsprechendes Beteiligungsentgelt (auch Lizenzentgelt genannt) an ein duales System. Die Höhe des Beteiligungsentgelts richtet sich nach den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach Materialart. Grundsätzlich darf frei entschieden werden, mit welchem dualen System ein Vertrag abgeschlossen wird.
Hierzu zählen u.a.:
- BellandVision GmbH
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
- EKO-PUNKT GmbH & Co. KG
- Interseroh+ GmbH, etc.
Ziel des Verpackungsgesetz
Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden und zu verringern sowie die Recyclingquote zu erhöhen.

Nähere Informationen finden Sie unter folgenden Websites:
Link zum Gesetzestext des Verpackungsgesetz (VerpackG)
Link über die Dualen Systeme
Link - Information zur Serviceverpackung